Der Beruf des Fahrlehrers ist ein staatlich anerkannter, bundeseinheitlich geregelter Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen, der an einer entsprechenden Fahrlehrerausbildungsstätte erworben wird.
Um ihn auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz (FahrlG). Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- bzw. Prüfungsbverordnung auf Basis des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und seiner Durchführungsverordnung (FahrlGDV).
Voraussetzungen der Zulassung
zur Fahrlehrerprüfung Klasse BE
- 22 Jahre (Mindestalter zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis)
- geistige, körperliche und fachliche Eignung
- erfolgreich abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung oder vergleichbare Vorbildung *
- Nachweis mindestens dreijährigem Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B
(BE muss zum Zeitpunkt der Fahrpraktischen Prüfung vorliegen) - Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprachen
* Bei jedem höheren Bildungsabschluss (z.B. Hochschulreife, Abitur etc.) kann die Berufsausbildung entfallen
Voraussetzungen der Zulassung
zur Fahrlehrerprüfung Klasse A
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis Klasse A2/A seit mindestens 2 Jahren
Voraussetzungen der Zulassung
zur Fahrlehrerprüfung Klasse CE bzw. D
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse CE bzw. D seit mindestens zwei Jahren
– oder 6-monatige einschlägige hauptberufliche Praxis
– oder 60UE Fahrpraxisersatz in einer für die Klasse zugelassenen Fahrschule